Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG).
Die MSH ist eine freiwillige, nachrangige Leistung, auf welche kein Rechtsanspruch besteht.
Die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste unterstützen die Unterrichtung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nach Maßgabe des Art. 41 eine allgemeine Schule besuchen können.